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Verleumdung

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Begriff und Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Verleumdung
Stichworte:
Verleumdung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Eine Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen unwahre und ehrverletzende Behauptungen über eine andere Person in die Welt setzt.

Abgrenzungen

Übersicht

 Adressat der Ehrverletzung   Ehrverletzende Äusserung  Tatbestand
Verletzter selbst Ehrverletzung in Form eines Werturteils Beschimpfung (StGB 177)
Drittperson Ehrverletzung in Form von wahren oder unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen Üble Nachrede (StGB 173)
Ehrverletzung in Form von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen Verleumdung (StGB 174)
Verstorbener oder verschollen Erklärter Ehrverletzung in Form von wahren oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen Üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber einem Verstorbenen oder verschollen Erklärten (StGB 175)

Üble Nachrede

Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer eine Person bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer, rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 StGB). Die rufschädigende Äusserung kann wahr oder unwahr sein. Bei der Verleumdung muss sie unwahr sein.

Beschimpfung

Den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift (Art. 177 StGB).

Beispiel

Kundgabe der Verachtung durch:

  • Schrift oder Bild (Karikatur einer bekannten Person als Tier)
  • Gebärde (demonstratives Zeigen des „Stinkefingers“)
  • Tätlichkeiten (Tritt ins Gesäss oder Beschmieren einer Person)

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